Erhöht sich die Steuerbelastung durch die Rückzahlung meiner Hypothek?
Auf die Höhe der Vermögenssteuer wird die Rückzahlung keinen Einfluss haben, sofern die Mittel für die Rückzahlung nicht aus der bis zur Auszahlung steuerfreien Säule 3a oder der Pensionskasse stammen. Bei der Einkommenssteuer hat die Amortisation natürlich einen Einfluss, da sich durch das geringere Schuldkapital die Zinsen und damit der Abzug in der Steuererklärung reduzieren. Bei einem in Liestal wohnhaften verheirateten Paar mit einem steuerbaren Einkommen von 120 000 Franken zum Beispiel erhöht sich die Steuerbelastung durch die Amortisation von 350 000 Franken um rund 2000 Franken (Annahme: Hypothekarzins 2.5 %, Zins auf Guthaben 0.75 %).
Gibt es denn neben den Steuern noch weitere Gründe, die Hypothek nicht zu amortisieren?
Natürlich ist es attraktiv, in einer abbezahlten Liegenschaft zu wohnen und keine Hypothekarzinsen bezahlen zu müssen. Die Rückzahlung führt jedoch auch in vielen Fällen zu weniger finanzieller Flexibilität sowie zu fehlender Liquidität im Alter. Bei solchen Entscheidungen muss immer die gesamte persönliche Situation betrachtet werden und mit ziemlicher Sicherheit lohnt sich ein Blick auf die Alternativen.
Wie ist das zu verstehen?
Wie erwähnt sind Hypothekarzinsen aus steuerlicher Sicht attraktiv, da sie vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Berücksichtigt man zudem die durchschnittliche Performance an den Aktienmärkten in den vergangenen 10 oder auch 20 Jahren, so stellt sich die Frage, ob die verfügbaren Mittel in der Liegenschaft am besten investiert sind oder ob es attraktivere Anlagemöglichkeiten gibt.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Vorsorge. Bei Einkaufspotenzial in der Pensionskasse macht es unter Umständen Sinn, das Geld anstelle einer Amortisation in die Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Mit einer guten Planung lässt sich so eine beachtliche Steuerersparnis erzielen. Eine weitere Möglichkeit bietet vielleicht schon bald die rückwirkende Einzahlung von Beiträgen in die Säule 3a. Derzeit ist der Bundesrat damit beauftragt, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten.
Lassen sich denn auch mit Liegenschaften Steuern sparen?
Neben der Vorsorge bergen für Privatpersonen tatsächlich die Liegenschaften das grösste Spar- bzw. Planungspotenzial, da Unterhaltskosten oder Investitionen in energiesparende Massnahmen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Letztere können seit Inkrafttreten der neuen Liegenschaftskostenverordnung per 1. Januar 2020 unter Umständen sogar auf nachfolgende Steuerperioden übertragen werden. Da in der Steuererklärung auch eine Pauschale geltend gemacht werden kann und sich bei neuen Liegenschaften der Renovationsbedarf in Grenzen hält, bieten diesbezüglich vor allem etwas ältere Liegenschaften Sparmöglichkeiten.
Detaillierte Informationen zu den Unterhaltskosten finden Sie in den kantonalen Merkblättern – etwa im «Merkblatt Liegenschaftsunterhalt 2023» des Kantons Basel-Landschaft.
Gibt es noch weitere Möglichkeiten, mit Immobilien Steuern zu sparen?
Bei Renditeobjekten kann es sich lohnen, die Liegenschaften in eine Immobiliengesellschaft einzubringen. Solche Entscheidungen müssen aber sehr sorgfältig getroffen werden und neben den steuerlichen Aspekten ist auch die familiäre Situation bzw. die Nachlassplanung zentral.
Für Privatanleger und Privatanlegerinnen können auch Investitionen in Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz attraktiv sein, da bei solchen Fonds die Erträge und das Kapital durch die Fondsgesellschaft versteuert werden. Nur der in der Regel sehr geringfügige Teil der übrigen Erträge und des übrigen Kapitals muss durch den Anleger bzw. die Anlegerin versteuert werden.