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Übertragung von Immobilien Übertragung von Immobilien

Liegenschaften an die Kinder weitergeben: Chancen und Herausforderungen

Die Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie beschäftigt viele Eltern und Kinder. Eine frühzeitige Übertragung bietet viele Vorteile. Doch es ist ein bedeutender Schritt und muss gut geplant werden. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt und worauf Sie achten sollten.

Verkaufen oder verschenken?

Sie können eine Liegenschaft entweder verkaufen oder verschenken. Beim Verkauf lohnt es sich, den Wert der Liegenschaft zu schätzen. Denn wenn der Kaufpreis deutlich unter dem Marktwert liegt (im Kanton Basel-Landschaft ab 20 %), spricht man von einer versteckten Schenkung. Verschenken Sie Ihr Haus, erhalten Sie keinen Gegenwert, was Ihr Vermögen entsprechend reduziert. Eine Kombination aus beidem, die sogenannte gemischte Schenkung, ist ebenfalls möglich (d.h. wenn Sie Ihr Haus mit einer Hypothek verschenken). Wenn Sie mehrere Kinder haben, Ihr Haus aber nur einem Kind schenken, müssen Sie die Gleichbehandlung der Kinder (siehe erbrechtliche Überlegungen) beachten.

Ihr Bleiberecht sichern

Wenn Sie nach der Übertragung weiter in der Immobilie wohnen möchten, haben Sie drei Möglichkeiten: Mietrecht, Wohnrecht oder Nutzniessung. Während Mietverträge leicht aufgehoben werden können, bieten Wohn- und Nutzniessungsrechte stärkeren Schutz, da sie im Grundbuch eingetragen werden können.

Das sind wesentliche Unterscheidungen zwischen dem Nutzniessungsrecht und dem unentgeltlichen Wohnrecht:

Nutzniessungsrecht
Unentgeltliches Wohnrecht
Gegenstand

An beweglichen Sachen, Grund­stücken (auch Teilen davon), Rechten und Vermögen möglich

An einem Gebäude oder einem Teil davon möglich

Inhalt

Recht auf vollen Genuss (Besitz, Gebrauch, Nutzung)

Recht auf Wohnen für sich und für Familienangehörige

Eigenschaften

Grundsätzlich pfändbar und übertragbar (beispielsweise Vermietung); unvererblich;
natürliche und juristische Personen 
 

Persönlich und nicht übertragbar, pfändbar oder vererblich; natürliche Personen

Beendigung

Beim vollständigen Untergang der Sache, mit der Löschung des Grundbucheintrags und mit dem Wegfall des gesetzlichen Grunds; Zeitablauf, Verzicht oder Tod der berechtigten Person gibt dem Eigentümer ein Recht zur Löschung

Beim vollständigen Untergang des Gebäudes, infolge Tod oder Verzicht der berechtigten Person, bei Unmöglichkeit der Ausübung (beispielsweise bei Eintritt in ein Altersheim)

Unterhalt

Die berechtigte Person trägt sämtli­che Kosten im Zusammen­hang mit dem Unterhalt und der Erhaltung der Sache wie Re­paraturen, Hypothe­kar­zinsen, Versicherungen, Steuern und Gebüh­ren

Sofern die wohnberechtigte Person ein Alleinausübungsrecht hat, trägt sie die Kosten für den gewöhnlichen Un­terhalt (Reini­gung, Reparaturen), nicht jedoch Hypothekarzinsen, Versicherungen und sonstige Ge­bühren; möglich ist eine teilweise Abtretung von Verbrauchs­kosten (Was­ser, Heizung etc.). Grössere Reparaturen gehen zu Lasten des Eigentümers.

Staatssteuer (Berechtigte)

100 % des Eigenmietwerts und/oder der Mieteinnahmen; Abzug der Unter­haltskosten und der Hypozinsen

100 % des Eigenmietwerts; Abzug der effektiven Unterhaltskosten möglich

Vermögenssteuer (Berechtigte)

Steuerwert der Nutzniessung (Katas­terwert der Liegenschaft, Steuerwert der Wertschriften etc.)

Fällt beim Eigentümer an

Schenkung

Der Übergang der mit der Nutz­niessung belasteten Sache unter­liegt gegebenenfalls der Schenkungssteuer (Wert der Sache ab­züglich kapitalisiertem Nutzniessungsrecht) sowie der Grundstück­gewinnsteuer

Der Übergang des mit dem Wohn­recht belasteten Gebäudes unter­liegt gegebenenfalls der Schenkungs­steuer (Wert der Sache ab­züglich kapitalisiertem Wohnrecht) sowie der Grundstückgewinnsteuer

Nutzniessungsrecht

Gegenstand

An beweglichen Sachen, Grund­stücken (auch Teilen davon), Rechten und Vermögen möglich

Inhalt

Recht auf vollen Genuss (Besitz, Gebrauch, Nutzung)

Eigenschaften

Grundsätzlich pfändbar und übertragbar (beispielsweise Vermietung); unvererblich;
natürliche und juristische Personen 
 

Beendigung

Beim vollständigen Untergang der Sache, mit der Löschung des Grundbucheintrags und mit dem Wegfall des gesetzlichen Grunds; Zeitablauf, Verzicht oder Tod der berechtigten Person gibt dem Eigentümer ein Recht zur Löschung

Unterhalt

Die berechtigte Person trägt sämtli­che Kosten im Zusammen­hang mit dem Unterhalt und der Erhaltung der Sache wie Re­paraturen, Hypothe­kar­zinsen, Versicherungen, Steuern und Gebüh­ren

Staatssteuer (Berechtigte)

100 % des Eigenmietwerts und/oder der Mieteinnahmen; Abzug der Unter­haltskosten und der Hypozinsen

Vermögenssteuer (Berechtigte)

Steuerwert der Nutzniessung (Katas­terwert der Liegenschaft, Steuerwert der Wertschriften etc.)

Schenkung

Der Übergang der mit der Nutz­niessung belasteten Sache unter­liegt gegebenenfalls der Schenkungssteuer (Wert der Sache ab­züglich kapitalisiertem Nutzniessungsrecht) sowie der Grundstück­gewinnsteuer

Unentgeltliches Wohnrecht

Gegenstand

An einem Gebäude oder einem Teil davon möglich

Inhalt

Recht auf Wohnen für sich und für Familienangehörige

Eigenschaften

Persönlich und nicht übertragbar, pfändbar oder vererblich; natürliche Personen

Beendigung

Beim vollständigen Untergang des Gebäudes, infolge Tod oder Verzicht der berechtigten Person, bei Unmöglichkeit der Ausübung (beispielsweise bei Eintritt in ein Altersheim)

Unterhalt

Sofern die wohnberechtigte Person ein Alleinausübungsrecht hat, trägt sie die Kosten für den gewöhnlichen Un­terhalt (Reini­gung, Reparaturen), nicht jedoch Hypothekarzinsen, Versicherungen und sonstige Ge­bühren; möglich ist eine teilweise Abtretung von Verbrauchs­kosten (Was­ser, Heizung etc.). Grössere Reparaturen gehen zu Lasten des Eigentümers.

Staatssteuer (Berechtigte)

100 % des Eigenmietwerts; Abzug der effektiven Unterhaltskosten möglich

Vermögenssteuer (Berechtigte)

Fällt beim Eigentümer an

Schenkung

Der Übergang des mit dem Wohn­recht belasteten Gebäudes unter­liegt gegebenenfalls der Schenkungs­steuer (Wert der Sache ab­züglich kapitalisiertem Wohnrecht) sowie der Grundstückgewinnsteuer

Steuerliche und finanzielle Aspekte

Eine Übertragung hat steuerliche Folgen. Im Kanton Basel-Landschaft fallen bei Schenkungen an Kinder keine Schenkungssteuern an. Anders sieht es bei gemischten Schenkungen oder Verkäufen aus. Auch die Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sollten berücksichtigt werden. Klären Sie frühzeitig alle Kosten.

Erbrechtliche Überlegungen

Werden Immobilien an ein einzelnes Kind übertragen, ist eine klare Regelung zur Anrechnung im Erbe wichtig, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ohne ausreichendes Nachlassvermögen kann das beschenkte Kind verpflichtet sein, Geschwister finanziell auszugleichen.

Kosten für Alters- und Pflegeheim

Immobilienübertragungen können sich auf allfällig benötigte Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV auswirken. Schenkungen werden als Vermögensverzicht gewertet, was die Berechnung der EL beeinflussen kann. Es ist ratsam, auch diesen Punkt sorgfältig zu prüfen.

Fazit

Die Übertragung von Immobilien ist ein komplexer Prozess. Frühzeitige Gespräche, professionelle Beratung und individuelle Lösungen helfen, rechtliche und finanzielle Herausforderungen zu meistern – für eine harmonische und zukunftsorientierte Übergabe.