BLKB Logo
Privatkunden
Unternehmenskunden
Über uns
Konto eröffnen

Nachlassplanung Nachlassplanung

Unterstützung und Umsetzung Ihrer Wünsche

Bereits heute können Sie die Weichen für finanzielle Angelegenheiten im letzten Lebensabschnitt stellen. Zum Beispiel mittels Testament oder Ehe- und Erbvertrag, Schenkungen und erbrechtlicher Ausgleichung, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, Erbteilung und Willensvollstreckung.

Ihre Vorteile

Sie kennen den gesetzlichen Spielraum für Ihre Nachlassregelung.

Sie erhalten eine gemäss Ihren individuellen Wünschen erarbeitete Regelung.

Sie haben eine neutrale Partnerin für die Abwicklung Ihres Nachlasses.

Beratung

Wir ermitteln mit Ihnen Ihre Bedürfnisse und beraten Sie zu den Regelungsmöglichkeiten wie Ehe- und Erbvertrag, Testament, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Möchten Sie zu Lebzeiten grössere Vermögenswerte auf Ihre Angehörigen übertragen, helfen wir Ihnen, dies aufzugleisen. Eine Nachlassregelung erleichtert es Ihren Angehörigen respektive Erben, Ihre letzten Wünsche umzusetzen.

 

Was Sie bei uns von einer Nachlassplanung erwarten dürfen:

  • Sie haben vollständige Diskretion durch das Bankkundengeheimnis.
  • Sie werden neutral von Expertinnen und Experten beraten.
  • Sie erhalten eine Beratung aus erster Hand: Anlegen, Vorsorge, Finanzieren, Steuern, Nachlass.
Umsetzung

Sie erhalten von uns einen nach Ihren Wünschen erarbeiteten Vorschlag. Muss die Regelung notariell beurkundet werden, arbeiten wir mit einem Netzwerk von Notaren zusammen.

Übernehmen wir für Sie die Erbteilung respektive die Willensvollstreckung, setzen wir Ihren Letzten Willen neutral, professionell und gesetzeskonform um. Die persönlichen Anliegen Ihrer Erben nehmen wir dabei sehr ernst.

Konditionen

Für die Nachlassplanung berechnen wir pro Stunde 200 CHF zuzüglich MWST. Beurkundungsgebühren und die Kosten für die Hinterlegung der Originalregelung auf der zuständigen kantonalen Stelle fallen separat an.

Bei Erbteilungen und Willensvollstreckungen rechnen wir ausschliesslich nach Aufwand ab, unabhängig von der Grösse des Nachlassvermögens. Der Stundenansatz beträgt 300 CHF zuzüglich MWST (inklusive Telefongebühren und Porti). Interne und externe Gebühren sowie Steuern fallen zusätzlich an.

Neuerungen im Erbrecht

Am 1.1.2023 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Die neuen Regeln sind Teil einer mehrstufigen Revision des geltenden Erbrechts. Die Revision hat einen grossen Einfluss auf die Pflichtteile. Was heisst das konkret? Wir geben Ihnen eine Übersicht.

Pflichtteile wurden angepasst

Das neue Erbrecht gibt dem Erblasser grössere Freiheit, da die Pflichtteile entweder verringert (bei Nachkommen) oder ganz abgeschafft wurden (bei Eltern). Dadurch hat sich die frei verfügbare Quote erhöht, über die letztwillig verfügt werden kann.

Gesetzliche Erbfolge bleibt bestehen

Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Erbfolge bleibt gleich! Wenn Sie nichts regeln, dann vererbt sich Ihr Vermögen auch in Zukunft an Ihre nächsten Angehörigen. Je nach Lebenssituation sind dies Ehepartner, Eltern, Nachkommen, Geschwister etc.

Erbteile

*gilt auch für eingetragene Partnerschaften

Muss ich meinen Ehe- und Erbvertrag anpassen?

Der Ehe- und Erbvertrag gilt auch unter dem neuen Recht. Kommt er nach dem 1.1.2023 zur Anwendung, gelten die neuen Erbrechtsbestimmungen. Je nach Formulierung sollte der Vertrag aber angepasst, mindestens jedoch überprüft werden.

Ist mein Lebenspartner/meine Lebenspartnerin nun stärker abgesichert?

Auch unter neuem Recht hat Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner keinen erbrechtlichen Anspruch, egal wie lange die Partnerschaft bereits besteht. Mit der grösseren freien Quote können Sie ihn oder sie jedoch stärker begünstigen.

Ich habe die Scheidung eingereicht. Ändert sich etwas?

Scheidungswillige Ehepartner haben untereinander ein gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht endet erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Sobald das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt wird, kann jeder Ehegatte dem anderen Ehegatten durch ein Testament den Pflichtteil entziehen.

Muss ich mein Testament neu schreiben?

Es lohnt sich, einen Blick auf das eigene Testament zu werfen. Je nach Formulierung ändern die neuen Pflichtteilsbestimmungen Ihren Letzten Willen massgeblich.

Haben sich durch das neue Erbrecht die Steuersätze bei der Erbschaftssteuer geändert?

Nein, die Erbschaftssteuer bleibt weiterhin kantonales Recht. Massgebend für die Besteuerung ist grundsätzlich der letzte Wohnsitzkanton der verstorbenen Person.

Genau prüfen lohnt sich

Haben Sie bereits ein Testament geschrieben oder einen Ehe- und Erbvertrag mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin vereinbart, ist eine Prüfung sinnvoll. Steht zum Beispiel im Ehe- und Erbvertrag, die Kinder werden auf den Pflichtteil gesetzt, so erhalten sie neu «nur» noch 1/4 statt 3/8. Entspricht das Ihren Wünschen? Oder haben Sie testamentarisch Ihre betagten Eltern auf den Pflichtteil gesetzt? Dann erhalten sie nach neuem Recht nichts mehr. Stimmt das für Sie oder möchten Sie sie finanziell unterstützen?

So oder so empfiehlt sich eine regelmässige Überprüfung der eigenen Nachlassregelung. Neben rechtlichen Aspekten können sich Ihr familiäres Umfeld oder Ihre finanziellen Verhältnisse geändert haben, was eine Anpassung wünschenswert macht. Ein Nachlass-Check kann bei der Überprüfung Ihrer Nachlassregelungen helfen.

Fragen, die Sie beim Thema Nachlass beachten sollten

Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Sie sollten einen Vorsorgeauftrag abfassen, wenn es Ihnen wichtig ist, dass eine Person Ihres Vertrauens zu Ihnen schaut, falls Sie urteilsunfähig werden. Wir raten auch Ehepaaren zu einem Vorsorgeauftrag. Ansonsten setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen offiziellen Beistand für Sie ein.

Wozu benötige ich eine Patientenverfügung?

Damit halten Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen, sollten Sie in einer medizinischen Notsituation nicht mehr ansprechbar sein.

Merkblatt Patientenverfügung

Wie verfasse ich ein Testament?

Entweder schreiben Sie Ihren Letzten Willen von Hand, datieren und unterzeichnen ihn, oder Sie lassen das Dokument von einem Notar abfassen. Beide Formen – das handschriftliche und das notariell beurkundete Testament – sind gleichwertig.

Downloads

Anlegen Feld PageEnd